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Rechtsgrundlagen nach Ende des bayerischen Breitbandförderprogramms

Das im Jahr 2008 gestartete Bayerische Breitbandförderprogramm lief am 31.12.2011 aus.

Damit entfällt eine der von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigten Rechtsgrundlagen für die Förderung von Breitbandprojekten in Bayern.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass für Kooperationsvereinbarungen von Kommunen mit TK-Unternehmen europäisches Beihilferecht anwendbar ist.

Jeder Vorteil in Form von Zahlungen oder sonstigen Leistungen, der einem privatrechtlichen Unternehmen von staatlicher Seite (Bund, Freistaat Bayern, Kommune, Gemeinschaftsmittel) gewährt wird, bedarf einer beihilferechtlichen Rechtsgrundlage.
Unverändert können Kooperationen im Rahmen des Breitbandausbaus auf der Basis der vom Bund bei der EU-Kommission genehmigten Bundesrahmenregelung Leerrohre oder auf der Basis einer von der Kommission erteilten Einzelgenehmigung durchgeführt werden. Ob als Rechtsgrundlage auch der GAK-Rahmenplan dienen kann, wird vom Bund derzeit geprüft.

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